Kündigung
Bei einem Arbeitsverhältnis kann man man schnell mal an den Punkt kommen, wo eine Kündigung die letzte Alternative ist. Zu dieser Entscheidung, egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, kann es aus den unterschiedlichsten Gründen kommen. Damit man sich möglichst im Guten voneinander trennt, sollten einige Dinge bei der Kündigung beachtet werden.
Die verschiedenen Kündigungsarten
Es macht einen Unterschied, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen möchte. Eine ordentliche Kündigung kann vom Arbeitnehmer sowie vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz dazu kann eine außerordentliche Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen werden.
Die ordentliche Kündigung wird in personenbedingt, verhaltensbedingt und betriebsbedingt unterteilt. Von personenbedingt spricht man, wenn betriebliche Abläufe negativ beeinflusst werden. Verhaltensbedingt bedeutet, dass wiederholt störendes Verhalten aufgetreten ist. Dem geht zumeist ein persönliches Gespräch oder eine Abmahnung voraus. Betriebsbedingt hängt mit der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Arbeitgebers zusammen. Daher kann er diese Variante in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen ziehen, wenn ihm beispielsweise nicht mehr möglich ist, Gehalt an seine Arbeitnehmer zu zahlen.
Die ordentliche Kündigung orientiert sich am Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag und ist an gesetzlich geregelte Fristen gebunden. Im Gegensatz dazu tritt die außerordentliche Kündigung direkt in Kraft. Der Kündigungsgrund muss bei einer ordentlichen Kündigung nicht genannt werden.
Bei der außerordentlichen Kündigung muss eine Abmahnung vorausgehen und ein schwerwiegender Kündigungsgrund vorliegen. Zudem muss der Kündigungsgrund in der Kündigung genannt werden. In einem solchen Fall tritt die Kündigung direkt in Kraft, ohne an Fristen des Arbeits- oder Tarifvertrags gebunden zu sein.
Fristen und gesetzliche Regelungen
Eine fristgerechte Kündigung bedarf keiner Begründung und kann innerhalb der im Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag geregelten Bestimmungen gestellt werden. Generell beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen und richtet sich nach § 622 BGB. Der Arbeitgeber darf diese Frist nicht unterschreiten oder gegen gesetzlich bestehende Fristen bei einer ausgesprochenen Kündigung verstoßen. Sollte dies der Fall sein, kann die ausgesprochene Kündigung rechtskräftig angefochten werden.
Je länger man in einem Betrieb arbeitet, umso länger ist auch gleichzeitig die Kündigungsfrist. Bei 10 Jahren im selben Betrieb sind es 4 Monate, bei 15 Jahren 6 Monate und bei 20 Jahren sogar 7 Monate Kündigungsfrist. Eine genaue Fristberechnung findet man auch unter §§ 187 ff. BGB. Dort sind sämtliche Fristregelungen in Bezug auf Kündigung des Arbeitsverhältnisses geregelt.
Fazit
Werden sämtliche Bedingungen und Fristen eingehalten, steht einer Trennung im Guten nichts mehr im Weg. Selbst wenn es sich um eine ordentliche Kündigung mit Einhaltung sämtlicher Fristen handelt, kann ein persönliches Gespräch nicht Schaden, um den Kündigungsgrund der Gegenpartei mitzuteilten, damit auch diese Klarheit über die Beweggründe der Kündigung erhält.
Weitere Infos sowie Tools und Vorlagen zur Kündigung
Die verschiedenen Kündigungsarten
Es macht einen Unterschied, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen möchte. Eine ordentliche Kündigung kann vom Arbeitnehmer sowie vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz dazu kann eine außerordentliche Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen werden.
Die ordentliche Kündigung wird in personenbedingt, verhaltensbedingt und betriebsbedingt unterteilt. Von personenbedingt spricht man, wenn betriebliche Abläufe negativ beeinflusst werden. Verhaltensbedingt bedeutet, dass wiederholt störendes Verhalten aufgetreten ist. Dem geht zumeist ein persönliches Gespräch oder eine Abmahnung voraus. Betriebsbedingt hängt mit der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Arbeitgebers zusammen. Daher kann er diese Variante in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen ziehen, wenn ihm beispielsweise nicht mehr möglich ist, Gehalt an seine Arbeitnehmer zu zahlen.
Die ordentliche Kündigung orientiert sich am Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag und ist an gesetzlich geregelte Fristen gebunden. Im Gegensatz dazu tritt die außerordentliche Kündigung direkt in Kraft. Der Kündigungsgrund muss bei einer ordentlichen Kündigung nicht genannt werden.
Bei der außerordentlichen Kündigung muss eine Abmahnung vorausgehen und ein schwerwiegender Kündigungsgrund vorliegen. Zudem muss der Kündigungsgrund in der Kündigung genannt werden. In einem solchen Fall tritt die Kündigung direkt in Kraft, ohne an Fristen des Arbeits- oder Tarifvertrags gebunden zu sein.
Fristen und gesetzliche Regelungen
Eine fristgerechte Kündigung bedarf keiner Begründung und kann innerhalb der im Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag geregelten Bestimmungen gestellt werden. Generell beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen und richtet sich nach § 622 BGB. Der Arbeitgeber darf diese Frist nicht unterschreiten oder gegen gesetzlich bestehende Fristen bei einer ausgesprochenen Kündigung verstoßen. Sollte dies der Fall sein, kann die ausgesprochene Kündigung rechtskräftig angefochten werden.
Je länger man in einem Betrieb arbeitet, umso länger ist auch gleichzeitig die Kündigungsfrist. Bei 10 Jahren im selben Betrieb sind es 4 Monate, bei 15 Jahren 6 Monate und bei 20 Jahren sogar 7 Monate Kündigungsfrist. Eine genaue Fristberechnung findet man auch unter §§ 187 ff. BGB. Dort sind sämtliche Fristregelungen in Bezug auf Kündigung des Arbeitsverhältnisses geregelt.
Fazit
Werden sämtliche Bedingungen und Fristen eingehalten, steht einer Trennung im Guten nichts mehr im Weg. Selbst wenn es sich um eine ordentliche Kündigung mit Einhaltung sämtlicher Fristen handelt, kann ein persönliches Gespräch nicht Schaden, um den Kündigungsgrund der Gegenpartei mitzuteilten, damit auch diese Klarheit über die Beweggründe der Kündigung erhält.
Weitere Infos sowie Tools und Vorlagen zur Kündigung
irmib62 - 28. Dez, 18:52